Die Grundsteuer ist eine gemeindliche Realsteuer. Sie zählt zu den klassischen Kommunalsteuern und wird auf Grundlage des Bayerischen Grundsteuergesetzes i. V. m. dem Grundsteuergesetz des Bundes erhoben.
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:
1. Finanzamt
Das Finanzamt ermittelt auf Basis des Bewertungsgesetzes zunächst die Äquivalenzbeträge anhand der Flächen des Objektes und setzt daraufhin den Grundsteuermessbetrag in einem Grundsteuermessbescheid fest.
2. Gemeinde
Die Gemeinde setzt die Grundsteuer fest, indem Sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Grundsteuerhebesatz multipliziert. Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Gemeinderat zu Beginn eines jeden Jahres.
Der Grundsteuerhebesatz beträgt aktuell:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke): 160 %
Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke): 495 %
Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist. Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die Festlegung des Grundsteuermessbetrages (inkl. Flächenangaben) oder die Einordnung in Grundsteuer in A bzw. B richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.
Grundsteuer, Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer
Prinzregenten-Platz 1