Er enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Verpflichtungsermächtigungen (Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, die künftige, auf das Haushaltsjahr folgende Jahre belasten).
Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan, den Einzelplänen des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts, den Sammelnachweisen (Zusammenfassung sachlich eng zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben) und dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.
Dem Haushaltsplan sind beizufügen der Vorbericht, der einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft einer Gemeinde gibt, eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben, eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres, die Wirtschaftspläne, neuesten Jahresabschlüsse bzw. Übersichten über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Sondervermögen, wie Unternehmen und Einrichtungen mit einer über 50 v.H. liegenden Beteiligung, der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm, der im Gegensatz zum einjährigen Haushaltsplanungszeitraum einen fünfjährigen Zeitraum umfasst, und eine Übersicht über die Budgets (Mittel, die einer Verwaltungsstelle zur Erfüllung vorher definierter Aufgaben bzw. Leistungen zur Verfügung gestellt werden).
Der Haushaltsplan mit dem Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, die vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen und Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie die Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind, und ferner der Höchstbetrag der Kassenkredite (Überbrückungskredite zur Liquiditätssicherung) werden in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Einsicht
Art. 63, 64, 65, 102 GO, §§ 1, 2 KommHV
Stv. Leitung Finanzverwaltung
Prinzregenten-Platz 1