Die Hundesteuer ist eine gemeindliche Aufwandsteuer für das Halten von Hunden. Sie ist durch die Hundesteuersatzung des Marktes Oberstdorf geregelt.
Steuerpflichtig ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Hund ist innerhalb eines Monats ab der Aufnahme in den Haushalt beim Markt Oberstdorf anzumelden. Bitte legen Sie der Anmeldung ein Foto des Hundes bei.
Die Hundesteuer ist jährlich zum 31. März zu begleichen. Bitte beachten Sie: Sie erhalten nur einmal einen Hundesteuerbescheid, der dann für die Folgejahre fort gilt. Eine gesonderte Zahlungserinnerung ergeht nicht.
Wenn Sie einen sog. „Kampfhund“ (Art. 18, 37 und 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz sowie Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) halten, benötigen Sie eine zusätzliche Genehmigung des Ordnungsamtes. Dies gilt sowohl für reinrassige Tiere als auch für Kreuzungen dieser Rassen.
Grundsteuer, Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer
Prinzregenten-Platz 1