1. Die Erschließung von Baugebieten durch Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist eine Aufgabe der Gemeinden. Erschließungsanlagen, für die die Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig bezahlen müssen, sind dabei typischerweise zum einen die leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasserversorgung; Entwässerung; Fernwärme refinanziert über andere Beiträge nach Kommunalem Abgabengesetz KAG) und zum anderen die Erschließungsstraßen mit Straßenentwässerung und -beleuchtung (ggf. zusätzlich Parkplätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen). Dabei ist wesentlich, dass nicht "die Infrastruktur als Ganzes" abgerechnet werden kann, sondern Beiträge für jede Einrichtung gesondert erhoben werden, also beispielsweise selbständige Beitragsbescheide für einzelne Straßen (Anlagen), unter anderem für die Wasserversorgung und für die Kanalisation.
2. Eine Beitragspflicht kann mittels Bescheiden oder Verträgen geregelt werden. Im gängigsten Fall erwirbt die Gemeinden selbst den Baugrund, überplant und erschließt ihn. Soweit keine vertragliche Refinanzierung erfolgt, sind die Gemeinden regelmäßig verpflichtet, ihren Erschließungsaufwand über hoheitliche Beitragsbescheide zu decken. Die Erhebung setzt in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen kann. Die bestehende Erschließungsbeitragssatzung (EBS) des Marktes Oberstdorf ist nachstehend verfügbar.
Erschließungsbeiträge werden aufgrund des Baugesetzbuches und einer entsprechenden Erschließungsbeitragssatzung erhoben. Die Beitragspflicht entsteht für die erschlossenen Grundstücke aufgrund der Satzung, nach erstmalig endgültiger Herstellung der Anlage (Satzungsautomatik). Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Beiträge von den Anliegern zu erheben und tragen laut Baugesetzbuch (BauGB) 10 % der Erschließungskosten.
§§ 127 – 135 Baugesetzbuch (BauGB)
Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Oberstdorf