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Steuerwesen

Das Steuerwesen beinhaltet die Bearbeitung aller Steuern, Gebühren und Beiträge.

Steuern

Gebühren

Gebühren für die Inanspruchnahme von Friedhöfen, Kindergärten, Abwasserbeseitigungsanlagen, die Straßenreinigung usw.

Beiträge

Ansprechpartner

Irene Rollmann

Grundsteuer, Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer

Prinzregenten-Platz 1
87561 - Oberstdorf

Tel. 08322 700 73 12
i.rollmann@markt-oberstdorf.de

Matthias Zobel

Beitragswesen, Zuschüsse

Prinzregenten-Platz 1
87561 - Oberstdorf

Tel. +49 8322 7007317
m.zobel@markt-oberstdorf.de

Sabine Schätzl

Fremdenverkehrsbeitrag

Prinzregenten-Platz 1
87561 - Oberstdorf

Tel. 08322 700 73 14
s.schaetzl@markt-oberstdorf.de

Marion Milz

Zweitwohnungssteuer

Mo 11 bis 16 Uhr
Di-Fr vormittags

Prinzregenten-Platz 1
87561 - Oberstdorf

Tel. +49 8322 7007315
m.milz@markt-oberstdorf.de

Lydia Müller

Steuer- und Beitragswesen

Prinzregenten-Platz 1
87561 - Oberstdorf

Tel. +49 8322 7007311
l.mueller@markt-oberstdorf.de

Themen

Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die in Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, von denjenigen selbständ...

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben als sog. Realsteuer, also im Ausgangspunkt ohne Berücksichtigung der sonstigen Lebensverhältnisse des Gewerbetreibenden, erhoben.

Die Grundsteuer wird entsprechend des Grundsteuergesetzes als Realsteuer erhoben. Die Grundsteuermessbeträge werden vom zuständigen Finanzamt ermittelt.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden in Oberstdorf besteuert wird.

In den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten können die Gemeinden von den Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, einen Kurbeitrag erheben.

Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils geltenden Fassung und des dazugehörigen B...

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung.

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