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Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung.

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung.

Seit 2008 besteht die Möglichkeit, sich von der Zweitwohnungssteuer befreien zu lassen.

Nach § 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) ist diese Befreiungsmöglichkeit an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Maßgeblich ist hier die Summe der positiven Einkünfte (nicht zu verwechseln mit dem zu versteuerndem Einkommen, welches im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt wird).

Ein Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer (ein sog. „Härtefallantrag“) kann gestellt werden, wenn die Summe der positiven Einkünfte bei Ledigen unter 29.000 € liegt.

Bei Verheirateten und Lebenspartnern kann sich die Freigrenze in Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner auf bis zu 37.000 € erhöhen.

Abgestellt wird hierbei auf die positiven Einkünfte des vorletzten Jahres vor Entstehen der Steuerpflicht.

Das Steueramt prüft anhand der Nachweise über die Summe der positiven Einkünfte der/des Steuerpflichtigen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer gegeben sind. Hierfür müssen die Einkünfte entsprechend der Zweitwohnungssteuersatzung lückenlos nachgewiesen werden.

Einen entsprechenden „Härtefallantrag“ können wir Ihnen jederzeit zusenden.
Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Ansprechpartner.

Diejenigen Pflichtigen, die schon im jeweils letzten Jahr aufgrund eines solchen Antrages befreit waren, bekommen mit der Zusendung eines neuen Zweitwohnungssteuerbescheides jeweils einen entsprechenden Antrag automatisch zugesandt. Dieser Bürgerservice erspart Ihnen den Anruf oder das persönliche Vorsprechen in unserem Amt.

SEPA Mandat Markt Oberstdorf

Bitte füllen Sie das Dokument aus, drucken Sie es und geben Sie es beim Markt Oberstdorf mit Originalunterschrift ab.
PDF Dateigröße 379,7 kB
Angelegt am 18.10.2021

Downloads

Erklärung zur Veranlagung der Zweitwohnungssteuer Markt Oberstdorf

Bitte füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es an den Markt Oberstdorf zurück.
PDF Dateigröße 2,39 MB
Angelegt am 12.03.2024

Dokumentation zur Erstellung des Mietspiegels 2024 zum 03.02.2024

Autor: EMA-Institut für empirische Marktanalysen Im Gewerbepark C 25 93059 Regensburg
PDF Dateigröße 4,43 MB
Angelegt am 22.02.2024

Unentgeltlichkeitserklärung

Antrag auf Nichterhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages.
PDF Dateigröße 31,23 kB
Angelegt am 22.02.2024

Mietspiegel

Der qualifizierte Mietspiegel 2024 für Oberstdorf, gültig vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
PDF Dateigröße 337,24 kB
Angelegt am 22.02.2024

Zweitwohnungssteuersatzung_2018_01_01

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Art. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetztes (KAG) erlässt der Markt Oberstdorf eine Zweitwohnungssteuersatzung.
PDF Dateigröße 3,16 MB
Angelegt am 21.09.2020

Ansprechpartner

Irene Rollmann

Grundsteuer, Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer

Prinzregenten-Platz 1
87561 - Oberstdorf

Tel. 08322 700 73 12
i.rollmann@markt-oberstdorf.de

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