Die persönliche Abmeldung kann durch eine volljährige Person des gemeldeten Familienverbandes (Familie) vorgenommen werden.
Bei Wegzug ins Ausland sind zur Abmeldung die deutschen Personalausweise der abzumeldenden Personen der Meldebehörde vorzulegen.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich, wenn der Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen wurde.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung (Wohnung wird endgültig, mit dem Willen, sie zukünftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen, verlassen).
Fristen
Abmelden bis spätestens 14 Tage nach dem Auszug.
Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz
Leitung Bürgerbüro
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