Die Denkmalliste ist ein vom Landesamt für Denkmalpflege geführtes Verzeichnis, in das drei Arten von Denkmälern eingetragen werden
Wenn Sie Maßnahmen an einem Denkmal durchführen wollen oder müssen, sind zahlreiche Probleme fachlicher, rechtlicher und finanzieller Art lösen.
Die Denkmalbehörden (insbesondere die Unteren Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege) haben die Aufgabe, Sie umfassend zu beraten. Die Beratung beschränkt sich nicht auf fachliche Angelegenheiten (z.B. bestimmte Restaurierungsmethoden), sondern erstreckt sich auch auf die Erlaubnis- oder Baugenehmigungsverfahren und alle Fragen der Förderung durch Zuschüsse oder Darlehen der öffentlichen Hand oder durch Steuervorteile.
Die Beratung durch die Denkmalbehörden soll in geeigneten Fällen „vor Ort“, d.h. am oder im Baudenkmal stattfinden. Hierfür haben sich die so genannten Sprechtage des Landesamtes für Denkmalpflege sehr bewährt: An bestimmten Tagen kommen die Referentinnen und Referenten des Landesamtes in einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, für die sie zuständig sind, und besuchen zusammen mit den Mitarbeitern der Unteren Denkmalschutzbehörde diejenigen Denkmaleigentümer, die um Beratung gebeten haben oder bei denen konkrete Maßnahmen anstehen oder gerade durchgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls kommen aber auch Ortseinsichten außerhalb von Sprechtagen oder Besprechungen am Sitz der Unteren Denkmalschutzbehörde oder im Landesamt für Denkmalpflege in Betracht.
Bitte wenden Sie sich in allen Fällen grundsätzlich zunächst an Ihre Untere Denkmalschutzbehörde.
Alle Beratungsleistungen der Denkmalbehörden sind kostenlos.
Ihre Untere Denkmalschutzbehörde teilt Ihnen rechtzeitig mit, welche Unterlagen Sie zu Ihrem Beratungstermin mitbringen sollten
Bitte nehmen Sie die Beratungsangebote der Denkmalbehörden möglichst frühzeitig in Anspruch
Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG (Beratung durch das Landesamt für Denkmalpflege); Art. 17 DSchG (Kostenfreiheit)
Die Denkmalliste ist ein vom Landesamt für Denkmalpflege geführtes Verzeichnis, in das drei Arten von Denkmälern eingetragen werden
Die Eigentümer von Baudenkmälern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Denkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist.
Zahlreiche Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler beziehen, sind nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat.
Nach Art. 22 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz beteiligt sich der Freistaat Bayern an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicher...
Der Staat, zahlreiche Gemeinden und Gemeindeverbände sowie viele sonstige öffentliche oder private Einrichtungen fördern Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern durch Zuschüsse oder teilweise auch d...