Mit Rücksicht auf seine besonders gesundheitsfördernden Aufgaben als Heilklimatischer Kurort und
Kneippkurort erlässt der Markt Oberstdorf aufgrund der Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) sowie Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende Verordnung.