Sühneversuch

Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.
Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch bei der Gemeinde erfolglos durchgeführt wurde. Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.

Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an. Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang). Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin. Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Gebühren

Für die Durchführung des Sühneversuchs wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.

Rechtsgrundlagen

§§ 374 - 394 der Strafprozessordnung, Art. 49 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes, Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen.

Stand: 04.02.2003

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