Jörg Merten
87561 Oberstdorf
Fax 08322 700 74 19
Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt. gesetzlicher Feiertag.
In der Stadt Augsburg ist gesetzlicher Feiertag außerdem der 8. August (Friedensfest).
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten:
alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen,
öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt),
Treibjagden.
Die Verbote gelten nicht für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind, für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind, für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.
Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.
Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
Hinweis:
Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.
Karsamstag von 0.00 - 24.00 Uhr Hinweis:
Somit gelten die Vergnügungsbeschränkungen ab Sperrzeitbeginn von Gründonnerstag durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24.00 Uhr.
Allerheiligen von Sperrzeit bis Sperrzeit
Volkstrauertag von Sperrzeit bis Sperrzeit
Totensonntag von 0.00 - 24.00 Uhr
Buß- und Bettag von 0.00 - 24.00 Uhr
Hinweis:
Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.
Heiliger Abend von 14.00 Uhr bis Sperrzeit.
Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt:
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.
Die israelitischen Feiertage
Osterfest (Passahfest) (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
Wochenfest (zwei Tage),
Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
Neujahrsfest (zwei Tage),
Versöhnungstag (ein Tag),
sind wie folgt geschützt:
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten:
alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.
Die bekenntniszugehörigen Schüler an Schulen aller Gattungen haben unterrichtsfrei!
Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.
Für Befreiungen von den Verboten des Feiertagsgesetzes werden Gebühren zwischen 15 und 125 € erhoben.
Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung.
Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:
Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
Es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden.
Die Befreiung soll mit den zuständigen kirchlichen Stellen abgestimmt sein.
Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) (BayRS 1131-3-I)