Jörg Merten
87561 Oberstdorf
Fax 08322 700 74 19
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen eine solche gemeindliche Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Beseitigung des Anschlages zu verlangen.
Welchen Inhalt der Anschlag hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Wirtschaftliche Werbung kann ebenso darunter fallen wie politische Werbung oder private Mitteilungen.
Ob Ihre Gemeinde eine entsprechende Verordnung erlassen hat und welche Beschränkungen sie enthält, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Bitte beachten Sie auch, dass je nach Art, Größe und Ort des Anschlages unter Umständen besondere weitere Einschränkungen greifen können. Dies gilt insbesondere für
Anlagen zur Wirtschaftswerbung, die unter Umständen baugenehmigungspflichtig sind,
Werbung und Propaganda, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder diesen beeinflussen können und daher unter Umständen untersagt sind,
Anschläge, die an oder in der Nähe eines Baudenkmals errichtet werden sollen und deshalb unter Umständen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
Anschläge, die in naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten, z. B. Naturschutzgebieten, Landschaftsgebieten oder Naturparke, angebracht werden sollen und daher unter Umständen untersagt sind.
Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)