Entscheidungs- und Anordnungskompetenz in der Behördenstruktur des Freistaats Bayern
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass einzig und allein nur die von den staatlichen Behörden ausgestellten Verfügungen und Anordnungen rechtsgültig sind.
Die Zuständigkeit liegt bei den staatlichen Behörden (Bund, Freistaat Bayern - Ministerpräsident, Ministerien-, Regierungspräsidium Augsburg und Landratsamt Oberallgäu). Der Markt Oberstdorf hat als kommunale Behörde in der Corona-Krise weder Entscheidungs- noch Anordnungskompetenz nach dem Infektionsschutzgesetz.
Der Markt Oberstdorf ist als kommunale Verwaltungsbehörde zusammen mit den Eigenbetrieben u.a. Service- und Dienstleister. Unsere Aufgabe besteht in der Corona-Krise u.a. darin, unsere Gastgeberinnen und Gastgeber über die aktuelle Entwicklung hinsichtlich der Anordnungen und Verfügungen der staatlichen Behörden zu informieren.
Der Markt Oberstdorf ist in ständigem Austausch mit den staatlichen Behörden, insbesondere mit dem Landratsamt Oberallgäu, um Gäste, Gastgeber und Einheimische umfassend zu informieren. Wenn die staatlichen Behörden eine Verfügung beabsichtigen, die sich unmittelbar auf die Beherbergungsbetriebe auswirkt, können diese Überlegungen vorab an die Beherbergungsbetriebe weitergegeben werden, so dass sich diese mit einem größeren zeitlichen Vorlauf besser auf die Umsetzung bzw. deren Auswirkungen einstellen können.
Jeder Betrieb muss jedoch eigenverantwortlich entscheiden, wie er im konkreten Einzelfall verfährt. Zu beachten ist, dass die Rechtsgültigkeit der Verfügung erst mit dem Erlass durch die staatlichen Stellen (hier: Landratsamt Oberallgäu) eintritt.
Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass der Markt Oberstdorf und die Eigenbetriebe des Marktes keine staatliche Behörde sind. Wir haben in der aktuellen Situation weder Entscheidungs- noch Anordnungskompetenz. Wir tragen die uns vorliegenden Informationen der staatlichen Behörden zusammen und stellen Ihnen diese zur Verfügung.