Neubau Therme Oberstdorf;
VERGABEN
In seiner vergangenen Sitzung hat der Marktgemeinderat weitere Planungsleistungen zum Neubau der Therme beauftragt. Neben der nach HOAI definierten Küchenplanung und den Planungsleistungen für die Bauphysik wurden auch die Leistungen der Brandschutzplanung ausgeschrieben und der Zuschlag auf die Angebote erteilt. Dabei handelt es sich jeweils um Grundleistungen und optionale Leistungen, die der Bauherr (die Kurbetriebe Oberstdorf) stufenweise und je nach Projektfortschritt beauftragen werden.
Brandschutzplanung:
Weldishofer Ingenieurbüro für Brandschutz aus Neusäß zum Angebotspreis von 29.088,88 EUR netto.
Küchenplanung:
Geisel GmbH aus Reutlingen, Honorarzone II und Mindestsatz der HOAI zum Angebotspreis von 87.884,06 EUR netto.
Bauphysik:
Müller-BBM GmbH aus Planegg zum Angebotspreis von 80.486,10 EUR netto.
Die Fachplaner werden zeitnah mit den Planungen beginnen und so das Planungsteam unterstützen.
SACHSTAND RÜCKBAU THERME
Der Rückbau der alten Oberstdorf Therme kann Ende des Monats abgeschlossen werden. Neben einer aufwendigen Entkernung kann somit auch der maschinelle Rückbau nach insgesamt 7,5 Monaten Rückbauzeit und noch vor einem größeren Wintereinbruch beendet werden. In der ursprünglichen Planung war vorgesehen, das vor Ort zur Verfügung stehende, gütegesicherte Abbruchmaterial für die temporäre Rückverfüllung der Baugrube zu verwenden und erst zum projektierten Baubeginn der neuen Therme das Material zu entsorgen. Der Marktgemeinderat hat sich im Mai 2019 dafür entschieden, dieses Abbruchmaterial im Zuge der Rückbauarbeiten zu entsorgen und stattdessen für die Rückverfüllung verdichtungsfähiges Bodenaushubmaterial zu verwenden. Nach der exakten Vermessung der Baugrube wurden dem Gemeinderat in der gestrigen Sitzung nochmals die Kennzahlen erläutert und die Varianten „Rückverfüllung“ und „Verzicht auf Rückverfüllung“ abgewogen. Nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus ökologischen Gründen wurde nun der Empfehlung der Kurbetriebe zugestimmt und auf die Rückverfüllung der Baugrube verzichtet. Das Baufeld wird flach abgeböscht und bis zum projektierten Baubeginn der neuen Therme abgesichert. Die ursprüngliche Parkplatzfläche der alten Therme kann ab Februar 2020 zu ortsüblichen Parkgebühren genutzt werden.
Die Kurbetriebe Oberstdorf bedanken sich bei den umliegenden Anwohnern für ihre Geduld und das Verständnis für die Maßnahme.
Nordische Skisportanlagen;
Information zu Bau, Finanzierung und Nutzung
Oberstdorf ist als ganzjähriges Sport- und Bewegungszentrum bekannt und möchte seine Position als anerkannter Wintersportort weiter ausbauen. Der Langlauf nimmt hierbei zukünftig eine noch größere Bedeutung ein, da eine steigende Zahl an Langläufern in Deutschland prognostiziert wird. Mit einstimmigem Beschluss hat der Marktgemeinderat bereits 2018 den Betrieb der touristischen Loipen und aller Langlaufanlagen als seine Kernkompetenz festgestellt.
Die Baumaßnahmen zur Nordischen Ski WM 2021 steigern wesentlich die Qualität der Infrastruktur Oberstdorfs. Rund 60 Prozent der geplanten Baukosten werden in das Langlaufzentrum investiert. Der Breitensport profitiert ebenfalls. Die restlichen 40 Prozent verbleiben in der Schanzenanlage. Zusätzlich wird der Trainingsstützpunkt abgesichert.
Der Marktgemeinderat wurde darüber informiert, wie im Zuge der Eigentumsregelung des Langlaufzentrums und der Skisprunganlage an die Nordische Skisport GmbH & Co. KG der Markt Oberstdorf sein strategisches Ziel als erfolgreicher Wintersportort im Nordischen Bereich erreicht werden kann.
Zweitwohnungssteuer Markt Oberstdorf
Sachstand zum Neuerlass
Erlass einer Satzung zur Durchführung einer repräsentativen Befragung zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für den Markt Oberstdorf
Der Markt erhebt seit 01.01.2005 nach Änderung des Bayer. Kommunalabgabengesetzes eine Zweitwohnungssteuer.
In 2018 stellte der Markt die Besteuerung auf einen einheitlichen Steuersatz (13 %) um, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.2017 in Klagen gegen die Satzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee die bisher angewandten Stufenmodelle der Besteuerung als unzulässig erklärt hat.
Bisherige Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer war die Jahresrohmiete. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2019, bekanntgegeben am 24.10.2019, entschied das Gericht, dass die verwendete Bemessungsgrundlage nicht mehr zulässig ist.
Der Jahresrohmietwert basiert auf der Einheitsbewertung von Grundstücken zum Hauptfeststellungszeitraum 01.01.1964. Er wurde anhand des Verbraucherpreisindexes fiktiv als aktueller Wert hochgerechnet.
Diese neue Rechtsprechung des BVerfG hat Auswirkungen für alle bayerischen Gemeinden, die die Zweitwohnungssteuer auf Basis der Jahresrohmiete erhoben haben. Das Gericht erklärte jedoch auch die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung der
Zweitwohnungssteuer.
Die bayerischen kommunalen Spitzenverbände empfehlen künftig die Jahres-Nettokaltmiete als Berechnungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer heranzuziehen.
Problematik in Oberstdorf: Die Nettokaltmieten sind dem Markt Oberstdorf nicht bekannt, es gibt keinen Mietpreisspiegel für Oberstdorf.
Bei vermieteten Wohnungen kann die Nettokaltmiete erfragt werden, bei nicht vermieteten eigengenutzten Zweitwohnungen muss diese geschätzt werden.
Voraussetzung für die Einschätzung der Nettokaltmiete ist in Oberstdorf die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels.
Für den Mietspiegel ist eine Befragung von Mietern notwendig. Dies erfolgt in Form einer statistischen Erhebung von Wohnungsangaben durch ein Institut für empirische Marktanalysen.
Es sollen rund 2.000 Haushalte in Oberstdorf befragt werden. Die Befragung ist freiwillig.
Daten werden dem Markt anonymisiert weitergegeben.
In Oberstdorf beträgt das Gesamtaufkommen der Zweitwohnungssteuer rd. 1,6 Mio. Euro.
Der Marktgemeinderat fasste folgende Beschlüsse:
1. Auftrag, eine neue Zweitwohnungssteuersatzung mit dem Steuermaßstab Jahres-Nettokaltmiete in 2020 vorzubereiten. Diese rückwirkend bis 2018, um alte rechtshängige Veranlagungen auf den neuen Steuermaßstab umstellen zu können.
2. Erlass einer Satzung zur Durchführung einer repräsentativen Befragung für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels.