Lucia Huber
87561 Oberstdorf
Fax 08322 700 74 19
Insgesamt bestimmen objektive Faktoren, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung ist. Eine endgültige Entscheidung wird aber durch die Meldebehörde getroffen, die gegebenenfalls die von Ihnen gemachten Angaben überprüft.
Das Melderecht in Deutschland unterscheidet zwischen "Hauptwohnung" und "Nebenwohnung". Von Bedeutung sind hierbei nur Wohnungen, die im Inland, also innerhalb Deutschlands liegen. Eine Wohnung im Ausland bleibt auch dann außer Betracht, wenn diese die objektiven Kriterien einer Hauptwohnung erfüllt.
Grundsätzlich ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Dies richtet sich zunächst nach der zeitlichen Nutzung eines Kalenderjahres. So ist bei zwei Wohnungen die Wohnung Nebenwohnung, die weniger als die Hälfte des Jahres benutzt wird. Neben der Dauer des Aufenthalts in der jeweiligen Wohnung können noch andere Kriterien zur Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnung herangezogen werden. Diese, als "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen" bezeichneten Merkmale richten sich z.B. nach dem Familienstand, der Arbeitsstelle und den sonstigen Lebensbeziehungen, wie Mitgliedschaft in Vereinen, sonstige familiäre Bindungen, etc.
Sofern Sie verheiratet sind ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie die Hauptwohnung ist. Sollten Sie daher an einem anderen Ort arbeiten und dort wohnen, jedoch regelmäßig zur Familie heimfahren, dann ist die Wohnung an Ihrem Arbeitsort nur Ihre Nebenwohnung, während die Familienwohnung Ihre Hauptwohnung ist.
Sofern Sie jedoch von Ihrem Ehepartner bereits dauernd getrennt leben, d.h. Ihre Ehegemeinschaft besteht nur noch formal, so bestimmen sich Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung nach den Kriterien, die auch für eine ledige, erwachsene Person gelten.
Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung, in welcher der Erziehungsberechtigte / die Erziehungsberechtigten wohnen. Gleiches gilt für Behinderte, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Unverheiratete Studenten, die am Hochschulort eine Wohnung haben, jedoch jedes Wochenende und auch in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehren haben ihre zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung bei den Eltern. Somit ist die Wohnung / das Zimmer am Studienort nur die Nebenwohnung. Sollte der Aufenthalt bei den Eltern jedoch nicht so häufig sein, so muss die Meldebehörde im Einzelfall prüfen, welche Wohnung zeitlich vorwiegend benutzt wird. Neben dem zeitlichen Faktor (Dauer des Aufenthalts) wird auch hier der "Schwerpunkt der Lebensbeziehung" einbezogen.
Ob bei einem Wegzug ins Ausland in Deutschland weiterhin eine Meldepflicht besteht, hängt davon ab, ob Sie eine Wohnung innerhalb Deutschlands weiterhin mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnung und Schlafen benutzen. Diese Wohnung ist dann jedoch keine Nebenwohnung (auch wenn Sie diese als solche betrachten), sondern ist Ihre alleinige Wohnung in Deutschland.
Gegebenenfalls Bestätigungen des Arbeitgebers über Arbeitszeiten (Aufenthalt am Ort), Fahrtenbuch etc.
Sie haben mindestens zwei Wohnungen im Bundesgebiet.
Ausschlaggebende Kriterien für die Bestimmung einer Haupt- oder Nebenwohnung können sein: Alter, Familienstand, Arbeitsstelle, familiäre Bindungen oder Mitgliedschaft in Vereinen.
Eine endgültige Entscheidung wird aber durch die Meldebehörde getroffen, die gegebenenfalls die von Ihnen gemachten Angaben überprüft.
Bundesmeldegesetz