Umlegungsverfahren

Das Umlegungsverfahren dient dazu, Grundstücke in einem abgegrenzten Gebiet (meist dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) so umzugestalten, dass sie entsprechend den jeweils geltenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben bebaut werden können.

Alle betroffenen Grundeigentümer werden an diesem Verfahren beteiligt. Sie erhalten nach dem Abzug öffentlicher Flächen neu zugeschnittene Grundstücke, die zweckmäßig genutzt werden können und mindestens den Verkehrswert des ur-sprünglichen Grundstücks haben sollen. Ein Umlegungsverfahren ist dann entbehrlich, wenn zwischen den Beteiligten eine anderweitige einvernehmliche Regelung gefunden wird.

Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) durchgeführt werden. Sie wird von der Gemeinde angeordnet und durchgeführt. Hierfür werden eigene Umlegungsausschüsse gebildet. Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auch auf die Direktion für Ländliche Entwicklung oder das staatliche Vermessungsamt übertragen.

Die Umlegung wird durch Beschluss eingeleitet, in welchem alle betroffenen Grundstücke aufzuführen sind. Der Beschluss muss ortsüblich bekanntgemacht werden. Er hat zur Folge, dass eine Verfügungs- und Veränderungssperre eintritt. Dies bedeutet, dass wesentliche Handlungen (Verkauf, Errichtung eines Gebäudes etc.) nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle durchgeführt werden dürfen.

Sämtliche im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke bilden dann die Umle-gungsmasse. Aus dieser werden vorweg die Flächen ausgeschieden, welche als Verkehrsfläche oder sonstige öffentliche Fläche (Grünanlagen, Kinderspielplatz etc.) im Bebauungsplan festgesetzt sind. Diese werden der Gemeinde zugeteilt. Aus der verbleibenden Fläche werden neue Grundstücke gebildet, die so zugeschnitten sind, dass sie zweckmäßig bebaut werden können. Von diesen Grundstücken erhält jeder Eigentümer einen Anteil, der so weit wie möglich seinem Anteil an der Umlegungs-masse entspricht. Dabei kann die Umlegungsstelle zwischen einer Verteilung nach Flächen und einer Verteilung nach Werten wählen. Soweit eine dem genauen Anteil exakt entsprechende Zuteilung tatsächlich nicht möglich ist, findet ein Ausgleich in Geld statt.

Gebühren

Das Umlegungsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Allerdings kann sich im Rahmen der Zuteilung nicht nur ein Anspruch auf eine Geldleistung ergeben, sondern auch die Pflicht, für den Erhalt einer im Vergleich zum Einwurfgrundstück höherwertigen Fläche einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen.

Notwendige Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen werden von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eingeholt.

Voraussetzungen

Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens obliegt alleine der Gemeinde.
Beteiligt am Verfahren sind alle Grundstückseigentümer und alle Inhaber von Rechten an den im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücken.

Fristen

Fristen und Ausschlusstermine bestehen erst, wenn das Umlegungsverfahren eingeleitet ist. Hierauf wird dann in den vorgeschriebenen Bekanntmachungen oder den zugehenden Bescheiden hingewiesen.

Rechtsgrundlagen

§§ 45 – 84 Baugesetzbuch (BauGB)
Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten vom 18. Januar 1961 Richtlinien und Bekanntmachungen zum Umlegungsverfahren.

Ansprechpartner

Philipp Kyewski

stv. Leiter Bauverwaltung, Baurecht
Prinzregenten-Platz 1
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Tel. 08322 700 75 04
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Adressen

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