Das Bauordnungsrecht befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden.
Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren - Technische Vorprüfung der Bauanträge
Einvernehmen nach dem BauGB und der BayBO
Örtliche Bauvorschriften
Vorbehandlung der Bauanträge in verwaltungsmäßiger Hinsicht
Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBI. 2007 S. 588) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 10. April 2007 (GVBl. S. 271) folgende Satzung.
Satzung
über besondere Anforderungen an Werbeanlagen
der Marktgemeinde Oberstdorf Werbeanlagensatzung)
vom 16. Dezember 2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung