Vollzug der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung - PflAbfV); Allgemeinverfügung Mottfeuer
Zum Schutz vor Wald- und Grasbränden bei extrem trockener Witterung und den damit verbundenen Auswirkungen erlässt das Landratsamt Oberallgäu folgende Allgemeinverfügung:
- Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Land-, Forst-, Alpwirtschaft und gewerblichem Gartenbau (sog. Mottfeuer) nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener
Beseitigungsanlagen - Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung, PflAbfV -- wird für den Landkreis Oberallgäu ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis auf weiteres untersagt, wenn vom Deutschen Wetterdienst die Waldbrandstufe 3, 4 oder 5 am zur Verbrennung vorgesehenen Ort festgesetzt wurde.
Hinweis: Die jeweilige Waldbrandstufe kann auf der Internetseite des Deutschen Wetterdienstes (DWD) unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html
- Vom Verbot unter der Nr. 1 ausgenommen ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle bei Waldbrandstufe 3, wenn das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten (Allgäu) bestätigt, dass aus
Waldschutzgründen (z.B: Borkenkäferbefall) eine Verbrennung zwingend notwendig ist. Für das Verbrennen gelten die Anforderungen unter § 2 Abs. 4 PflAbfV entsprechend.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gründe:
** Das Landratsamt Oberallgäu ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PflAbfV und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
** Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen ist in der Bayerischen Verordnung zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle (PflAbfV) geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und Alpbetrieb anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen auch dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder alpwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen (z.B. durch Rauchentwicklung) sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Eine Erforderlichkeit für das Verbrennen ist in der Regel
dann gegeben, wenn das Verbringen zu geeigneten Verwertungsanlagen oder Sammelstellen wegen schlechter Erreichbarkeit der Anfallstelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PflAbfV kann die Kreisverwaltungsbehörde weitergehende Anforderungen zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen festlegen, wenn das Wohl der
Allgemeinheit dies gebietet. Von dieser Möglichkeit macht das Landratsamt Oberallgäu aus den nachfolgenden Gründen Gebrauch:
Das Abbrennen von Mottfeuern ist zwar grundsätzlich im Rahmen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft und gewerblichem Gartenbau erlaubt, wenn die in § 2 Abs. 4 PflAbfV genannten Voraussetzungen eingehalten werden. In den vergangenen Jahren führten aber immer wieder nicht gemeldete Mottfeuer zu Einsätzen der örtlichen Feuerwehren, vor allem, wenn sie entweder bei böigem Wind außer Kontrolle geraten waren oder nicht ordnungsgemäß abgelöscht wurden und sich ohne Aufsicht neu entzündeten.
Zur Vermeidung der Gefahr des Ausbreitens von Feuern auf die häufig entlegenen, für die Feuerwehr schwer zugänglichen Flächen oder im Bereich von Wäldern ist es notwendig, das Entzünden von Mottfeuern zumindest bei extrem trockener Witterung einzuschränken. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Trockenperioden bedingt durch den Klimawandel deutlich zugenommen haben. So bestand im Jahr 2022 im Landkreis Oberallgäu an 10 Tagen und im Jahr 2023 an 9 Tagen
Waldbrandstufe 4. Aber auch bei Waldbrandstufe 3 besteht bereits eine erhöhte Gefahr für das Entstehen von Waldbränden. Nach den aktuellen Klimaprognosen ist mit einer weiteren Zunahme von Trockenperioden zu rechnen. Dem vorbeugenden Schutz vor Wald- und Flächenbränden kommt somit eine immer größere Bedeutung zu. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der Gewährleistung des Brandschutzes das Interesse einzelner Land- und Alpbewirtschafter sowie Forstwirte, an der
Verbrennung ihrer pflanzlichen Abfälle vor Ort.
Es liegt im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und der Feuerwehren, dass Mottfeuer bei extrem trockener Witterung unterbunden werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Verbrennung regelmäßig nicht dringlich ist und weniger trockene
Wetterbedingungen abgewartet werden können. Das Abbrennen von Pflanzenresten ist demgegenüber als nachrangig anzusehen.
Es verbleibt zudem die Möglichkeit, pflanzliche Abfälle zusammenzutragen und auf oder in der Nähe der Anfallstelle dem natürlichen Abbauprozess zu überlassen oder – ggf. gehäckselt - abzutransportieren und einer Kompostierung bzw. einer Verwertung als Brennstoff in dafür geeigneten Anlagen zuzuführen.
Wenngleich diese Alternativen für die Waldbewirtschafter mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden sind, so erscheint das Verbot des Verbrennens unter dem Blickwinkel des höherrangigen Schutzes vor Wald- und Flächenbränden als verhältnismäßig. Im südlichen Landkreis sind die Wälder an Steillagen häufig als Schutzwald ausgewiesen, um die
bewohnten Täler vor Rutschungen, Murenabgängen, Lawinen und Steinschlag zu schützen. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass gerade auf diesen entlegenen, für die Feuerwehr schwer
zugänglichen Steilflächen immer wieder Mottfeuer entfacht wurden. Bei einem Abbrand von Schutzwald durch ein unkontrolliertes Ausbreiten von Mottfeuern besteht somit eine erhöhte Gefährdung für Talbewohner, insbesondere nach größeren Unwetterereignissen oder Lawinenabgängen.
Das Verbot von Mottfeuern ab Waldbrandstufe 3 ist daher notwendig und geeignet, um solche Gefährdungslagen für die Zukunft deutlich zu verringern. Für den Fall, dass nach vorheriger Bestätigung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten (Allgäu) die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen aus Waldschutzgründen (z.B. bei Borkenkäferbefall und der Gefahr des weiteren Ausbreitens des Borkenkäfers) zwingend notwendig ist, dürfen gemäß Nr. 2 der Allgemeinverfügung pflanzliche Abfälle aus der Land-, Forst- und Alpwirtschaft bei Waldbrandstufe 3 nach wie vor verbrannt werden. Es ist auch angemessen, da es den Waldbesitzern ohne weiteres zugemutet werden kann, an wenigen Tagen des Jahres mit Waldbrandstufe 3, 4 oder 5 auf Mottfeuer zu verzichten und geeignetere Witterungsbedingungen abzuwarten. Weniger eingreifende, mildere Mittel zur Gewährleistung des
Schutzes vor Waldbränden sind insoweit nicht ersichtlich. Die Brandschutzanforderungen gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen – PflAbfV – gelten weiter und müssen eingehalten werden.
- Die Allgemeinverfügung tritt an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft, Art. 41 Abs. 4 S. 4 BayVwVfG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klageverfahrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben und dieser Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen!
Ab 01. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez.
Indra Baier-Müller
Landrätin 97
Anhang 1 zur Allgemeinverfügung Mottfeuer
Die jeweiligen Stufen der Waldbrandgefahr haben folgende Bedeutung:
Waldbrandstufe 1
sehr geringe Gefahr Der Wald kann ohne Einschränkungen betreten werden
Waldbrandstufe 2 geringe Gefahr
Vermeiden Sie Zündquellen. Fahrzeuge dürfen weiter auf Waldparkplätzen abgestellt werden. Wege mit trockener Bodenvegetation sollten nur im unbedingten Notfall befahren werden.
Waldbrandstufe 3 mittlere (= erhöhte) Gefahr
Die zuständige Behörde darf den Wald sperren. Das Betreten des Waldes ist weiterhin erlaubt, aber das Auto sollte auf asphaltierten Parkplätzen abgestellt werden. Öffentliche Feuerstellen oder Grillplätz im und am Wald dürfen nicht mehr genutzt werden.
Waldbrandstufe 4 hohe Gefahr
In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege sowie Waldwege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde darf ausgewiesene Parkplätze und touristische Einrichtungen im Wald sperren.
Waldbrandstufe 5 sehr hohe Gefahr
Die Forstbehörde und der Waldeigentümer dürfen den Wald sperren. Der Wald sollte weder betreten noch befahren werden.
Der aktuelle Waldbrandgefahrenindex kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.dwd.de/DWD/warnungen/agrar/wbx/wbx_tab_alle_BY.html