Max Schedler
87561 Oberstdorf
Fax 08322 700 74 19
Asylbewerber, deren Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, haben keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterbringung und Versorgung. Sie sind daher von den Kommunen unterzubringen. Um die Gemeinden jedoch nicht über Gebühr zu belasten, hat sich die Verwaltungspraxis entwickelt, Asylbewerber, deren Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, noch in den staatlichen Gemeinschaftsunterkünften zu belassen, bis die jeweilige Gemeinde für die Unterbringung sorgen kann. Soweit dieser Personenkreis leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, sind die Bezirke Leistungsträger.
Personen, die über Einkommen oder Vermögen verfügen, haben für sich und ihre Familienangehörigen dem Leistungsträger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Bezirke als Leistungsträger erstatten dem Freistaat Bayern die Kosten, die für die Unterbringung und Versorgung der Personen entstehen, die noch immer in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften wohnen, obwohl sie von der Gemeinde untergebracht werden müssten.
Bescheid der Regierungsaufnahmestelle; Aufenthaltstitel; Duldungsbescheid
Bestandskräftig abgeschlossenes Asylverfahren oder Status als Bürgerkriegsflüchtling oder Duldungsinhaber oder ausreisepflichtig.
Art. 6, 7 Landesstraf- und -verordnungsgesetz (LStVG)
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 5 Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (DVAsylbLG)