Oberstdorf Haus
Oberstdorf Haus am Abend
Foyer Unterer Markt
Gemeinde › Rathaus › Verwaltung › Personenstandswesen

Kirchenaustritte

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen und schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes.

Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein; § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Näheres regelt § 2 der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes.

Ansprechpartner

Winfriede Helm
Harald Voigt

Tel. 08322 700-731