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Gemeindliche Wappen und Hoheitszeichen

Die Gemeinden können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie neue Wappen und Fahnen annehmen oder bestehende Wappen und Fahnen ändern möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen.

Sollte die Gemeinde dem Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns nicht folgen wollen, muss sie die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.

Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Sollte eine Gemeinde kein eigenes Wappen haben, führt sie in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.

Die Wappen und Fahnen von Gemeinden dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde verwendet werden.

Gebühren

Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und das Bayerische Hauptmünzamt können von den Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften Kosten erheben.

Für die Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen durch Dritte kann eine einmalige oder laufende Gebühr im allgemeinen nur in Frage kommen, wenn die Hoheitszeichen für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Über die Höhe einer angemessenen Gebühr oder eines Entgelts entscheidet die jeweilige Gemeinde.

Notwendige Unterlagen

Die Gemeinde muss die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen unterrichten. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten. Die Gemeinden können neue Dienstsiegel nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellen.

Voraussetzungen

Neue oder geänderte Wappen und Fahnen müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur jeweiligen Gemeinde haben. Sie sollen möglichst einprägsam und so einfach sein, dass sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken.

Die Genehmigung zum Führen von kommunalen Wappen und Fahnen durch Dritte soll nur erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Vorschub geleistet wird.

Rechtsgrundlagen

Art. 4 Gemeindeordnung
§§ 5 bis 10 der Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV)
Nr. 2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHG-Bek) vom 25. März 2000, AllMBl S. 324

Ansprechpartner

Thomas Kretschmer