Oberstdorf Haus
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Erteilung von Sammlungserlaubnissen

Sie bedürfen einer Sammlungserlaubnis, wenn Sie in Bayern in der Form der Straßen- oder Haussammlung zu Geld- oder Sachspenden auffordern wollen, durch einen Verweis auf gemeinnützige oder mildtätige Zwecke Waren (mit Ausnahme von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz) verkaufen wollen oder Fördermitglieder für einen Verein werben wollen.

Straßensammlung ist die Sammlung auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen.

Haussammlung ist die Sammlung von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten.

Entscheidend für die Erlaubnispflicht ist, dass auf die angesprochene Person aktiv und unmittelbar von Angesicht zu Angesicht eingewirkt wird (z. B. durch das Entgegenhalten einer Sammelbüchse oder die Aufforderung, eine Ware zu kaufen oder Fördermitglied zu werden). Die Person wird damit durch physische und psychische Einflussnahme in die Situation gebracht, augenblicklich über das Geben einer Spende, den Erwerb einer Ware oder den Beitritt zu einem Verein entscheiden zu müssen.

Keine Sammlungserlaubnis ist erforderlich, wenn Sie lediglich

Spendenbriefe versenden wollen,
Spendenaufrufe durch Flugblätter oder in Tageszeitungen, in Zeitschriften, im Fernsehen, im Rundfunk oder im Internet veröffentlichen wollen oder
sog. "stumme" Sammelbüchsen (z. B. in Ladengeschäften, Banken, Arztpraxen etc.) aufstellen wollen.

Auch die erlaubnisfreien Sammlungen können von der Sammlungsbehörde überwacht werden.

Sachlich zuständige Erlaubnisbehörde für erlaubnisbedürftige Sammlungen ist

  • die Regierung der Oberpfalz für alle Sammlungen, die sich über einen Regierungsbezirk erstrecken (sog. landesweite Sammlungen),
  • die (Bezirks-)Regierung für Sammlungen, die sich über den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus erstrecken,
  • das Landratsamt für Sammlungen, die sich über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
  • im Übrigen die Gemeinde.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Örtlich zuständig ist demnach die Behörde, in deren Bezirk der Veranstalter (Betreiber) der Sammlung seinen Sitz bzw. seine Zweigniederlassung hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Wenn der Veranstalter weder seinen Hauptsitz noch eine Zweitniederlassung in Bayern hat, ist diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk die erlaubnisbedürftige Sammlung durchgeführt wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).

Gebühren

Die Gebühr für die Sammlungserlaubnis beträgt 17,50 € bis 175 €. Daneben werden etwa angefallene Auslagen erhoben. Soweit die Sammlung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, werden für die Erteilung oder Versagung der Sammlungserlaubnis keine Gebühren erhoben.

Notwendige Unterlagen

Alle Angaben sind insbesondere erforderlich:

a) Genaue Bezeichnung des Sammlungsträgers (bei juristischen Personen: Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte Personen; bei natürlichen Veranstaltern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Anschrift, Telefonnummer);

b) Zweck der Sammlung (genaue Beschreibung);

c) Gebiet in dem gesammelt werden soll;

d) Zeitdauer der Sammlungsaktion;

e) Art der Sammlung (Straßensammlung, Haussammlung, Werbung von Fördermitgliedern, Vertrieb von Waren in der Form der Straßen- oder Haussammlung);

f) Beschreibung der Durchführung der Sammlung (z. B. mit ehrenamtlichen Helfern, bezahlten Hilfskräften, gewerblichen Unternehmern, Einsatz jugendlicher Sammler);

g) Höhe der im Zusammenhang mit der Sammlung anfallenden Unkosten (z. B. Druckkosten für Werbematerial, Hauslisten, Sammelbüchsen, Provisionszahlungen, Entschädigungen, Fahrgelder);

h) Art, Zahl und Einzelverkaufspreis der zu vertreibenden Waren und verbleibender Reinertrag für den Sammlungszweck (nur beim Vertrieb von Waren in der Form der Straßen- und Haussammlung).

An Unterlagen sind in der Regel vorzulegen:

i) Satzung oder Gesellschaftsvertrag, wenn der Sammlungsträger eine Vereinigung (z. B. Verein, Stiftung) ist;

j) ein jüngerer Auszug (maximal drei Monate alt) aus dem Vereins- oder Handelsregister, wenn es sich um einen eingetragenen Verein oder eine Gesellschaft des Handelsrechts handelt;

k) Bestätigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit (bei als gemeinnützig anerkannten Sammlungsträgern).

Die zuständige Erlaubnisbehörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde).

Vorraussetzungen

Voraussetzung für eine Sammlungserlaubnis ist im Wesentlichen, dass

  • die Sammlung, die Verwirklichung des Sammlungszwecks und die Verwendung des Sammlungsertrags im Einklang mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht,
  • genügende Gewähr dafür besteht, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und ihr Ertrag nur für den Sammlungszweck verwendet wird,
  • die Unkosten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Reinertrag der Sammlung stehen,
  • es zu keiner Häufung von Straßen- und Haussammlungen in demselben Gebiet kommt, insbesondere die Sammlungen der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die herkömmlichen Landessammlungen nicht beeinträchtigt werden,
  • durch die Sammlung selbst, durch die Verwirklichung des Sammlungszwecks oder durch die sonstige Verwendung des Sammlungsertrags die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden können.

Besondere Vorschriften gelten für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an Sammlungen:

Der Veranstalter darf nicht durch Kinder unter 14 Jahren sammeln lassen, durch Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr nur bei Sammlungen auf Straßen und Plätzen (also nicht in Gast- und Schankwirtschaften und nicht in der Form der Haussammlung) und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit.

Für Schüler und Schülerinnen vom vollendeten zwölften Lebensjahr an und für Jugendliche kann die Erlaubnisbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

Für Sammlungen an der Schule ist zusätzlich die Genehmigung durch den Schulleiter einzuholen.

Rechtsgrundlagen

Bayerisches Sammlungsgesetz (BaySammlG) (BayRS 2185-1-I)

Ansprechpartner

Max Schedler