Prinzregenten-Platz 1
87561 Oberstdorf
08322 / 700-700
08322 / 700-799
Parteiverkehr:
Montag bis Donnerstag
08.00 - 17.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, mindest einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Eine Bürgerversammlung muss darüber hinaus innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 %, in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern von mindestens 2,5 % der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird. Entsprechende Antragsmöglichkeiten gelten in Gemeindeteilen, die bei Inkrafttreten der Gemeindeordnung (18.01.1952) noch selbständige Gemeinden waren und in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern auch in den Stadtbezirken. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten beinhalten. Die Einberufung einer Bürgerversammlung kann nur einmal im Jahr beantragt werden.
Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Das Wort kann grundsätzlich nur Gemeindebürgern erteilt werden; Ausnahmen hiervon kann jedoch die Bürgerversammlung beschließen.
Empfehlungen von Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.
Art. 18 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Thomas Kretschmer