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Sperrzeit, Gaststätten

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt unter der Woche (Montag bis Freitag) um 2 Uhr und endet um 6 Uhr. An Wochenenden (Nächte auf Samstag und auf Sonntag) und an Feiertagen beginnt sie um 3 Uhr und endet um 6 Uhr.

An Stillen Tagen im Sinn des Feiertagsgesetzes (beispielsweise Allerheiligen) beginnt sie um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verkürzt, verlängert oder aufgehoben werden.
Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek oder Ähnliches betreiben wollen, müssen Sie sich auch an die Vorschriften zur Sperrzeitenregelung halten.
Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 8 der bayer. Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern an Werktagen um 2 Uhr und endet um 6 Uhr. An Wochenenden (Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag) und an gesetzlichen Feiertagen beginnt sie um 3 Uhr und endet um 6 Uhr. Ausgenommen hiervon sind Stille Tage im Sinn von § 3 des Feiertagsgesetzes - FTG -, wo es bei der bisherigen Regelung (1 Uhr bis 6 Uhr) bleibt. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit gänzlich aufgehoben.
Allgemein kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert, verkürzt (d.h., die Gaststätte darf auch später als 2 bzw. 3 Uhr schließen bzw. bereits vor 6 Uhr öffnen) oder aufgehoben werden (§ 10 GastV). Nach § 11 GastV kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Für diese Entscheidung ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der sich die Gaststätte befindet (§ 1 Abs. 6 GastV).

Gebühren

Die Gemeinden erheben für Sperrzeitverkürzungen Gebühren nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.

Voraussetzung

Eine Sperrzeitverlängerung, -verkürzung oder -aufhebung ist durch die örtlich zuständige Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse möglich.

Eine Verlängerung der Sperrzeit für den Einzelfall ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Gaststätte oder ihre Begleiterscheinung (z.B. Verkehrslärm durch an- und abfahrende Pkw von Gästen) die allgemeine Nachtruhe in ihrer Umgebung stört.

Eine Verkürzung ist möglich, wenn ein längeres Offenhalten der Gaststätte den örtlichen Gepflogenheiten entspricht oder aus besonderem Anlaß vorübergehend ein öffentliches Bedürfnis gegeben ist (z.B. anläßlich von Kirchweihfesten, Jahrmärkten, Faschingsfeiern, Tagungen, Hochzeiten und sonstigen Veranstaltungen).
Im Rahmen der Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob öffentliche Interessen - vor allem das nächtliche Ruhebedürfnis der Allgemeinheit und der Nachbarschaft der Gaststätte - einer Verkürzung entgegenstehen oder ob sie durch Auflagen (z.B. über das Geschlossenhalten von Türen und Fenstern oder die Verwendung von Tonverstärkergeräten) zu schützen sind.

Rechtsgrundlagen

§ 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit §§ 8 ff. der bayer. Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV).

Stand: 19.02.2003

Ansprechpartner

Max Schedler
Claudius Huber
Tobias Eberle