Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Regelung über Haltung, Züchtung und Ausbildung von sogenannten Kampfhunden aufgrund der Regelungen der Art. 18, 37 und 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - und der darauf beruhenden Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992, geändert durch Verordnung vom 04.09.2002.

In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.

Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.

Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes Negativzeugnis erteilt.

Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.

Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- € geahndet werden, die vorsätzliche Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die vorsätzliche Züchtung von Kampfhunden ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 als verfassungskonform bestätigt.

Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch durch Einzelfallanordnung erlassen werden. Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden.

Notwendige Unterlagen

Negativzeugnis (Hunde der Kategorie II)

Voraussetzungen

Prüfung und Erlass einer Einzelfallanordnung der jeweils zuständigen Gemeinde für den jeweiligen Hund; bei Hunden der Kategorie II: Negativzeugnis

Rechtsgrundlagen

Art. 18, 37 und 37a LStVG;
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992;
Verordnung vom 04.09.2002 zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit; § 143 StGB

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