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Wohnungswechsel - Umzug innerhalb derselben Gemeinde

Die Pflicht zur Abmeldung innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) beim Auszug aus einer Wohnung entfällt, wenn in diesem Zeitraum eine neue Wohnung in derselben Gemeinde bezogen wird.

Die Pflicht zur Abmeldung innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) beim Auszug aus einer Wohnung entfällt wenn Sie innerhalb dieser Woche eine neue Wohnung in derselben Gemeinde beziehen und sich dort innerhalb dieser Wochenfrist anmelden.

Den Meldeschein müssen Sie unterschrieben der Meldebehörde zuleiten (ist auch auf dem Postweg möglich).

Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen unterschreibt.

Wenn Sie sich nicht innerhalb einer Woche ummelden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Notwendige Unterlagen

Zweckmäßig: Personalausweis zur Anschriftenänderung mitbringen bzw. vorlegen, damit die Anschriftenänderung eingetragen werden kann.

Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung (Wohnung wird end-
gültig, mit dem Willen, sie zukünftig nicht mehr für die Zwecke des täglichen Lebens zu benutzen, verlassen) und Bezug einer neuen Wohnung innerhalb derselben Gemeinde.

Fristen

Ummeldung innerhalb einer Woche nach dem Umzug.

Rechtsgrundlagen

Art. 13, 17, 21 Bayer. Gesetz über das Meldewesen

Ansprechpartner

Ingrid Bickel - Monika Hummel