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Wegzug ins Ausland bzw. Auszug aus einer Nebenwohnung
Pflicht zur persönlichen Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) bei Auszug aus der Wohnung
Die persönliche Abmeldung kann durch eine volljährige Person des gemeldeten Familienverbandes (Familie) vorgenommen werden.
Bei Wegzug ins Ausland sind zur Abmeldung die deutschen Personalausweise der abzumeldenden Personen der Meldebehörde vorzulegen.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich, wenn der Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen wurde.
Wenn Sie sich nicht innerhalb einer Woche abmelden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung (Wohnung wird endgültig, mit dem Willen, sie zukünftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen, verlassen).
Fristen
Abmelden bis spätestens eine Woche nach dem Auszug.
Rechtsgrundlagen
Art. 13, 17, 21 Bayer. Gesetz über das Meldewesen
Ansprechpartner
Frau Bickel / Frau Hummel




