Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung.

Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung.

Seit 2008 besteht die Möglichkeit, sich von der Zweitwohnungssteuer befreien zu lassen.

Nach § 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) ist diese Befreiungsmöglichkeit an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Maßgeblich ist hier die Summe der positiven Einkünfte (nicht zu verwechseln mit dem zu versteuerndem Einkommen, welches im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt wird).

Ein Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer (ein sog. „Härtefallantrag“) kann gestellt werden, wenn die Summe der positiven Einkünfte bei Ledigen unter 29.000 € liegt.

Bei Verheirateten und Lebenspartnern kann sich die Freigrenze in Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner auf bis zu 37.000 € erhöhen.

Abgestellt wird hierbei auf die positiven Einkünfte des vorletzten Jahres vor Entstehen der Steuerpflicht.

Das Steueramt prüft anhand der Nachweise über die Summe der positiven Einkünfte der/des Steuerpflichtigen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer gegeben sind. Hierfür müssen die Einkünfte entsprechend der Zweitwohnungssteuersatzung lückenlos nachgewiesen werden.

Einen entsprechenden „Härtefallantrag“ können wir Ihnen jederzeit zusenden.
Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Ansprechpartner.

Diejenigen Pflichtigen, die schon im jeweils letzten Jahr aufgrund eines solchen Antrages befreit waren, bekommen mit der Zusendung eines neuen Zweitwohnungssteuerbescheides jeweils einen entsprechenden Antrag automatisch zugesandt. Dieser Bürgerservice erspart Ihnen den Anruf oder das persönliche Vorsprechen in unserem Amt.

Ansprechpartner

Christiane Jähn

Grundsteuer, Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer
Prinzregenten-Platz 1
87561 Oberstdorf
Tel. 08322 700 73 16
Fax 08322 700 73 19
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Marion Milz

Zweitwohnungssteuer
Prinzregenten-Platz 1
87561 Oberstdorf
Tel. 08322 700 73 15
Fax 08322 700 73 19
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Erklärung zur Veranlagung der Zweitwohnungssteuer Markt Oberstdorf
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Erklärung zur Veranlagung der Zweitwohnungssteuer Markt Oberstdorf

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Dokumentation zur Erstellung des Mietspiegels 2024 zum 03.02.2024
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Dokumentation zur Erstellung des Mietspiegels 2024 zum 03.02.2024

Autor: EMA-Institut für empirische Marktanalysen Im Gewerbepark C 25 93059 Regensburg

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Unentgeltlichkeitserklärung
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Unentgeltlichkeitserklärung

Antrag auf Nichterhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages.

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Mietspiegel
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Mietspiegel

Der qualifizierte Mietspiegel 2024 für Oberstdorf, gültig vom 01.01.2024 bis 31.12.2025

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Zweitwohnungssteuersatzung_2018_01_01
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Zweitwohnungssteuersatzung_2018_01_01

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Art. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetztes (KAG) erlässt der Markt Oberstdorf eine Zweitwohnungssteuersatzung.

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Adressen

Markt Oberstdorf
Prinzregenten-Platz 1
und Bahnhofplatz 3
87561 Oberstdorf

Tel. 08322 700 7000
Fax 08322 700 7209

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