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Kurbeitrag

In den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten können die Gemeinden von den Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, einen Kurbeitrag erheben.

Notwendige Rechtsgrundlage ist eine rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und die sich nicht aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. Der Kurbeitrag wird von Übernachtungsgästen in der Regel über den Unterkunftsvermieter eingehoben. Tagesgäste zahlen den Kurbeitrag zusammen mit Eintrittsgeldern und dergleichen. Zweitwohnungsbesitzer sind ebenfalls kurbeitragspflichtig.

In den Bayerischen Staatsbädern Bad Bocklet, Bad Brückenau, Bad Kissingen, Bad Reichenhall und Bad Steben wird aufgrund Art. 24 KG i.V.m. einer Kurtaxordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen eine Kurtaxe erhoben.

Voraussetzungen

Staatliche Anerkennung der Gemeinde als Kur- oder Erholungsort. Rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung.
Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken.

Rechtsgrundlagen

Art. 7 KAG, rechtswirksame Kurbeitragssatzung

Ansprechpartner

Ottmar Hubl