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Teilungsgenehmigung
Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) ist eine Grundstücksteilung nur dann genehmigungspflichtig, wenn die Gemeinde eine sog.
Teilungssatzung erlassen hat. In dieser Satzung kann die Gemeinde bestimmen, dass die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines (qualifizierten oder einfachen) Bebauungsplans (vgl. auch Stichwort: "Bebauungsplan") einer Genehmigung bedarf.
Unter Teilung eines Grundstücks versteht man die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
Die Teilungsgenehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Die Gemeinde muss grundsätzlich binnen eines Monats über den Antrag entscheiden. Die Frist kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Wird die Genehmigung nicht fristgemäß versagt, gilt sie als erteilt.
Der Antrag auf Teilungsgenehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn die Grundstücksteilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung des Grundstücks mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.
Wenn eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder wenn sie als erteilt gilt, hat die Gemeinde auf Antrag hierüber ein Zeugnis auszustellen. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung im Grundbuch erst vornehmen, wenn die Teilungsgenehmigung oder dieses Zeugnis vorgelegt ist.
Notwendige Unterlagen
Lageplan
Voraussetzungen
Die Teilungsgenehmigung setzt einen Antrag bei der Gemeinde voraus.
Rechtsgrundlagen
§§ 19, 20 BauGB
Ansprechpartner
Matthias Zobel
Gerhard Conen




